Urteil 1777

Ausgangslage

Johannes Hofstetter gegen Jacob und Johannes Schmid Schlossers wegen einer Wasserleitung durch Hofstetters Baumgarten.

Übersetzung: Hans Huber

Urtheil: 24th April 1777

Über die entzwüschsend Johannes Hofstetter dem Beck zu Obere, danne Richter Jacob Huber genannt Schmid Joggli, und Jacob, und Johannes genannt: Schmid Schloßers zu UndernMetmenstunden gewaltete Streitigkeit, wegen einer Wäßerung da die Huberen das Wasser durch des Hofstetters Baumgarten laut Canzleyischen Vergleich, Datiert d. 11. Merz ao. 1658 zuführen gewollt haben. Hofstetter auch begehrt, daß sie, soweit
als er oder sein Baumgarten an die Strasse stoße , die Straaß müssen helfen machen. Ward auf angehörter für und wider bringen, Erdaurung der Sachen Beschaffenheit einhellig erkennt: Es solle ob angeregter Verglich bestätiget seyn, Hofstetters auch die Straaß: weil er wie andere ober erwähnt, er sei ne Straaßen selbst zu machen, übernommen allein, ohne der Huberischen Hülf, erweiteren und machen, wo und so weit und er anstößig seyn. Den Fussweg betreffend: Sollen die Huberen laut obigem Vergleich, in Ehren halten, sobald als er Hofstetter wiederum einen durch seine Haus Matten, oder Baumgarten hinab, wie vor dem, haben wolle. Die Waßerleitung betreffend: Sollen die Huberen die Mängel, wie sie all bereit angefangen, der Maur nach legen, und in Ehren halten.
Hofstetter aber auch, wo die Mängel anfangen, die Straaß verfüllen, damit das Wasser nicht in die Straaß hinaus laufe. Welchem Theil aber dieser Urtheil nicht gefalle, der möge ein Augenschein begehren. Auch soll Hoffstetter 3. Pfund Gricht erlegen.

Actum Donnerstags d. 24. April ao. 1777
Presentes: Herren Landvogt Rordorff, und
E: E: Herrschafft- Gericht.
Canzlei Knonau

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