Ausgangslage

Kaufbrief zwischen Johannes Buchmann und Johann Kleiner

Übersetzung: maschinell

Kauffbrief entzwüschem Johannes Buchman sel: Heinrichen sel. hinterlaßenen Erben zu Dachelsen, im Liahgang Mettmenstetten als Redekäuftere. Dann dem Heinrich Kleiner Heinrichen sel. dem Hutmacher zu Unter-Metmenstetten als Käufer im Bezirk Horgen gelegen.
Datt. den 3ten April ao 1816 xvii: 194: Taxif: 30?


Zu Wüssen und Kund sei allermänniglich hiermit, daß Johannes Buchmanns sel. Heinrichen hinterlaßene Erben zu Dachelsen, um ihrer mehr und besseren Ruhes willen auf öffentlich gehaltener Haut, in beisein Herren Amts-Richter und Gemeind-Amann Bären in der Hübscheren, mit Norwißen und Bewilligung des Gemeind-Raths, auf Ratification der Lobl. Maysenamts, dem Heinrich Kleiner Heinrichen sel. dem Schuhmacher zu Unter-Mettmenstetten beides im Bezirk Horgen gelegen aufrecht und redlich verkauft und in Kraft dieses Briefs zu laufften gegeben habe,
Mit Namen:

  • Ein halben Vierling Dorfs-Gerechtigkeit in Holz und Feld Wien und Meid. Hblg. in Hr. Heinrich Schinken zu Horgen 400 fl haltenden brief, darein 62 f 20 s
  • Jacob Buchmann, und das übrige Jakob Sydler. sel. Erben schuldig. 10fr. ½ Zins mit Martini ao. 1815.

Sonst Ledig hir an Zehenden gewohnte Steuer und brauch, weder daß solche mit den davon getheilt und verkauften Gebäuen und Gütern, nebend obiger Post nach um 300 f. Hbtgst. der Pfund Mettmenstetten, um 420 fl. Hoigt. Hoftmann Salomon Bürblick zwey briefen 450 s. Hollst Zunftmeister Mathias Andolt verhafft und verschrieben, und so viel der Canzley eröffnet worden und Cl. ihrer Vorfahren sel:
Protokollen bekannt Ein. S. v. Schweinstall und ein Dritel am Sache Eine Halbe behausung und Hofsatt, der ober Theil, so wie Sterbaüstere es beseßen haben.
Ein kleinen halben Vierling ohngfahr Baumgarten, der obertheil, Roßt oben an Hans Sydlers sell. Erben Baumgarten 2 Sornen an Heiri Sydlers offtenen Plaz. 3 unten an Sterkäuftaren darab getheilten Baumgarten 4 Hinten an die Dorfstraße. Darauf und allem vorstehendem Zeigensieihm zu zinsen zu zahlen. 300 f
Hbtzt: in Alt Landrichter Sinzen zu Horgen dießmahl Jakob Sinzensell Erben zu Oberkeden 400 s haltenden Brief; darein 50 s. Hr. Uhrich Meiß 50 f Hr. Uhlrich Schwarz, und das übrig Jacob Sydters sell. Erbenschuldig. 35s 31/2 Zins mit Martinj 1815. 150f
Hbtgt. in altLandrichter H: Jakob Sinzen zu Horgen 600 f haltenden Brief; darein 150 f. Hs Jakob Sydler, 175 s Heinri Sydler, 63 f 30 s. Hr Uhlrich Schwaech Ulrich Meiß und 62 ft 20 fl schuldig 227 30s 3 Zins mit Martinz 1815.

Codnst Ledig bir an Zehenden weder daß solche mitden davon getheilt und verkauften Gebauen und Günteren, um 100 f. Hblgt. Hr. Verwalter Hes um 600 f Hbtgt: H. Verwalter Hr. Castan Moth um 450 f Hbtgt: Hr. Zunftmeister Mathias Landolt, auch im Grund und boden zins, und um mehr Hauptgüter verhaflt und verschrieben und so viel der Kanzleÿ eröfftnet worden und 21. ihrer Storfahren sell. Protokollen bekannt.Ein Vierkels Vierling ongsehr Acher, diesmmahl Pänten get. Abber Acher der vorder Theil Roßtoben an die Räben straß, 2. Stornen an Johannes Sydlers Räben3 unten an seine Punten 2Hinten anverkäufters
käuffters darab getheilte Pünte. Darauf Zeigensie ihm zu Zinsen und zuzahlen 30f.
Hblgl. in Jakob Süters zu dachelsen 150 ft haltenden Brief, darein 20 f Heinrich Sydler, und das übrig zakob Sydlers sel. Erben schuldig 24 f 12 Zins mit Martinjao 1815.Sonst ledig bis an Zehenden, ob wo und wie aber solcher sonst nach verhafft und verschrieben, ist unterschrieb ner Canzleÿ unbemußt, weilehemalen hierum keine zusoum ite gezeigt werden können, daswegen die Canzley von nichtsgut steht
Bierauf is dieser aufrach und redliche Kauft ergangen um 660 f. Hblos: nach Abzug 50rf 34 s Resticet 158 f 6 ß daran bs bezahlt setzen, und vor das übrige giebt es ein Kauf SchuldBrief Datt. Maytag 1816. 4 Jahre beng v p 2 zu verzinsen, und samethafft abzulösen Bierber haben sie anbedungen, des Jacob Sydlers sel. Erben als Besitzere der unteren Theil Hauses, sollen ob der Taten und Wiher durchzugehen weg haben 2. den Kauftbrieh solle Kauffer bezahlen.

Also und der Gestalt daß Käufer und seine Nachkommen dieser Kaufft in Reg und Reg, Waßer und Maßer- Rechten in und zu gehörend so wie es Sterkäufftere und ihre Vorfahren in gehabt beschen und bewerben mögen. Getreülich und ohngefähr Desen zu wahrer Urkund hat der Ehrende bezirks GerichtsPräsident Herr Johan Jakob Phÿner zu Wüdenschweyl diesen Brief mit dem gewohnten Behirks Siegel /: wiewohl Ihm und seinen Erben ohne Schaden) bekräftigt. Der geben ist den ten Aprill Ao. 1816. Johann Jacob Meyer, Land, schreiber zu Knonau Vyor

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