Ausgangslage

Vergleich Häberling – Fehr betreffend Backofen
Der Name Fehr könnte ggf. nicht stimmen.

Übersetzung: maschinell

Gütlicher Vergleich entzwischen Johann Fehr, Schreiner und Heinrich Häberling, Bäcker. Unter Metmenstetten Dat. den 18. Febr. 1848
Vergleich.
Unter Mitwirkung des Herrn Rudolf Huber, Federnhändler in Unter-Metmenstetten und Herrn Bezirksgerichtspräsident Bär in Rifferschweil haben sich Joh. Fehr Schreiner in Unter Metmenstetten und Heinrich Häberling, Bäcker dasselbst über einen beim Tit. Bezirksgericht Affoltern obschwebenden Streitgegenstand, betreffend die Wirkung eines von letzterem neu errichteten Backofens in den Keller des Fehr zu nachstehender Übereinkunft gütlich einverstanden.

  1. Räumt Heinrich Häberling dem Joh: Fehr in seinem eigenen Keller auf der nordöstlichen Seite ein Platz zu freier Benutzung von 8 Tauge und 7 und caus“ Breite so lange ein, bis Häberling seinen Backofen nach Art. §4 verändert haben wird.
  2. Obgenannter Kellerraum, so wie der zu errichtende 4′ lange und 4′ breite Vorkeller sind mit Latten, oder Baden auf Kosten beider Theile mit verschließbaren Thüren versehen einzufassen, daß dieselben vom übrigem Kellerraum abgeschloßen bleiben.
  3. Kommt Häberling in Fall, was innert 10 Jahren, erfolgen wird, den Ofen zu reparieren, oder zu verändern, so solle er dann einer verpflichtet sein, zwischen dem Ofen und der Kellermauer einen Zwischenraum von 64 Breite herstellen zu laßen, in welchen ein von österlicher Seite des Häberlings Backstube von außen her in den Luftraum führendes Rohr von 3″ Durchmesser angebracht und auch westlicher Seite eine gleiche Öffnung errichtet werden, um dadurch einen Luftabzug herzustellen, der die erwärmte Luft aus diesem Sinne ableitet.
  4. Bei Errichtung obgenannten Luftzuges ist die Erklärung eines in diesem Fache sachkundigen Baumeisters über den Punkt einzuholen und beim Bauendornoch zu verfahren: Ob der 6 zollige Luftraum von oben nur bis auf die Fläche des Ofenbodens genüge, oder ob dieser Raum bis auf den Grund des Ofens zu errichten
  5. Erklärt Häberling den an der Kellermauer anseigebrachten Aschenbehälter nie für Aufbewahrung feurige Kohlen zu gebrauchen.
  6. Die zu errichtende Einfassung im Keller bleibt, sobald er seinen Keller wieder benutzen kann und eigenen Art: 3. 4 u 5 erfüllt sind alleiniges Eigenthum des Häberling.

Von den erlaufenen Gerichtskosten trägt Häberling 2/3 und Fehr 1/3, die Weisungskosten zahlt Fehr allein Daß beide Partheien auf gütlichem Wege die Bestimmungen dieses Vergleichs angegangen sind und denselben nachzukommen versprechen, bezeugen sie eigenhändig.
Joh. Fehr. Schreiner, Heinrich Häberling Bäcker

Metmenstetten den 18. Februar 1848.

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