Ausgangslage

Gesuch an das Obergericht betreffend Kraftloserklärung einer Schuldurkunde.

Übersetzung: maschinell

Anmerkung: Unter Petent versteht man den Antragsteller

Das Obergericht des Standes Zürich hat: nach Anhörung des Antrages seiner Justiz-Commission in Sachen des Heinrich Häberling, Bäcker in Mettmenstetten betreffend Gesuch um Aufruf einer Schuldurkunde, hat sich ergeben:

a. Heinrich Häberling, Bäcker in Mettmenstetten stelle das Gesuch um Aufruf resp. Kraftloserklärung folgenden, angeblich vermißten, jedoch abbezahlten, Versicherungsbriefes von 600 fr. auf Meister Jakob Kleiner, Jb. sel. genannt Knaben von Untermettmenstetten, diesmaliger Wirth a Gastgel zu Knonau zu Gunsten seiner Ehefrau Barbara, geb. Gallmann
von Herferschweil, d. d. 9. Herbstmonat 1750 u gebe an, Jakob Kleiner habe die in dem Brief verschriebenen Liegenschaften an Hrn. Gemeindammann Huber u dieser an ihn, den Petenten verkauft. Das fragliche Capital sei schon lange nicht mehr verzinst worden und sehr wahrscheinlich abbezahlt;

B. Die Notariatskanzlei Knouau berichte, mit Mai ferner tag 1782 seien die fraglichen Liegenschaften verschrieben worden von Heinrich Kleiner, Wirth, Jakobs, sel. Sohn, genannt Knaben, zu Untermettmenstetten und dabei die betreffende Schuld folgendermaßen vorgestellt worden: darauf steht vor fl. 600 Hauptgut seiner Mutter, Barbara Gallmann lt. „Versicherungsbrief, so aber laut Schuldners Vorgeben nicht mehr verzinset werden sollen, der Brief aber bis dahin der Kanzlei noch niemals zur Entkräftung überbracht worden.“ Von da an sei bei jeder Veränderung der Brief unterpfande, deren jetziger Besitzer der Petent sei, die fragliche Schuld von 600 fl. mit der obigen Klausel vorgestellt worden;

C. Die Erben der ursprünglichen Briefsbreditorin wissen weder Etwas von einer Verzinsung des Briefes, noch wo er sich
finden möchte und seien mit dessen Kraftloserklärung einverstanden;

D. das Bezirksgericht Affoltern stelle daher den Antrag. daß der Aufruf bewilligt und unter Ansetzung einer sehr sechsmonatlichen Anmeldungsfrist im Amtsblatt, Landboten u Anzeiger aus dem Bezirk Affoltern publiziert werde; in Erwägung:
daß die Erfordernisse, welche die obergerichtliche Verordnung vom 14 Mai 1840 betreffend den Aufruf vermißter Schuldurkunden aufstellt, als vorhanden erscheinen:

mit Einmuth beschlossen:
1.) Sei das Bezirksgericht Affoltern ermächtigt, die fragliche Schuldurkunde vom 14 Mai 1840 betreffen nach dem vorliegenden Publikationsentwurf in den dafür bezeichneten öffentlichen Blättern aufrufen zu lassen;
2.) Trage Petetent die Kosten:
3.) Sei dieser Beschluß dem Bezirksgerichte Affoltern unter Rücksendung der Acten und dem Petenten mitzutheilen.
Actum Dienstags den 16. November 1852 Kanzlei des Obergerichtes
In deren Namen: Der Oberschreiber: Rote: Gerichtsgebühr 2 Frk. 92. K. Kanzleigekühr 1 “ 46 „

  1. 2. Aust. d. Enschl. 1 […] 20. Porte. 5. Frk. 90. Z.
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