Ausgangslage

  1. Der Gemeinderat hatte 1658 beim Regierungsrat einen Staatsbeitrag für die Versetzung resp. Entfernung des Dorfbrunnens angefordert:
  2. Dagegen wurde offensichtlich rekurriert?
  3. Die Civilvorsteherschaft beantwortet den Rekurs wie folgt

Übersetzung: Hans Huber

Über die entzwüschsend Johannes Hofstetter dem Beck zu Obere, danne Richter Jacob Huber genannt Schmid Joggli, und Jacob, und Johannes genannt: Schmid Schloßers zu Undern Metmenstunden gewaltete Streitigkeit, wegen einer Wäßerung da die Huberen das Wasser durch des Hofstetters Baumgarten laut Canzleyischen Vergleich, Datiert d. 11. Merz ao. 1658 zuführen gewollt haben. Hofstetter auch begehrt, daß sie, soweit als er oder sein Baumgarten an die Strasse stoße , die Straaß müssen helfen machen. Ward auf angehörter für und wider bringen, Erdaurung der Sachen Beschaffenheit einhellig erkennt:
Es solle ob angeregter Verglich bestätiget seyn, Hofstetters auch die Straaß: weil er wie andere ober erwähnt, er sei ne Straaßen selbst zu machen, übernommen allein, ohne der Huberischen Hülf, erweiteren und machen, wo und so weit und er anstößig seyn. Den Fussweg betreffend: Sollen die Huberen laut obigem Vergleich, in Ehren halten, sobald als er Hofstetter wiederum einen durch seine Haus Matten, oder
Baumgarten hinab, wie vor dem, haben wolle. Die Wasserleitung betreffend: Sollen die Huberen die Mängel, wie sie all bereit angefangen, der Maur nach legen, und in Ehren halten. Hofstetter aber auch, wo die Mängel anfangen, die Straaß verfüllen, damit das Wasser nicht in die Straaß hinaus laufe. Welchem Theil aber dieser Urtheil nicht gefalle, der möge ein Augenschein begehren. Auch soll Hoffstetter 3. Pfund Gricht erlegen.

Actum Donnerstags d. 24. April ao. 1777
Presentes: Herren Landvogt Rordorff, und
E: E: Herrschafft- Gericht.
Canzlei Knonau

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